Die Pensionszusage für die Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH schien über lange Jahre hinweg ein optimales Modell der Steuergestaltung zu sein. Denn im Jahr der Bildung der Pensionszusage konnten – und können nach wie vor – relevante Beträge an Steuern gespart werden, und außerdem lassen sich zur Pensionszusage wunderbar Rückdeckungsversicherungen verkaufen. Darüber, dass an eine Pensionszusage erhebliche steuerrechtliche Anforderungen gestellt werden und dies ein beliebtes Thema bei Betriebsprüfungen ist, wurde und wird von den Vermittlern gerne und großzügig hinweggesehen.
Hinweggesehen wurde aber auch über den Sachverhalt, dass die zugesagten Pensionen früher oder später tatsächlich durch die GmbH bezahlt werden müssen. Und die zu den Pensionszusagen von Versicherungsvermittlern verkauften Rückdeckungsversicherungen waren meist nicht ausreichend, um im Alter die Pensionen zu zahlen. Denn schließlich sollte einerseits die maximal mögliche Steuerersparnis genutzt werden. Andererseits sollte die GmbH möglichst gering durch Liquiditätsabflüsse belastet werden.
Dies hat bei sehr vielen GmbH’s mit Pensionszusage dazu geführt, dass die rechtsverbindlich zugesagten Pensionen im Alter nicht aus den Rückflüssen der Rückdeckungsversicherung gezahlt werden können. Die GmbH’s müssen in den meisten Fällen einen Teil der zugesagten Pension aus eigenen Mitteln zusätzlich zahlen. Daneben ist es in der heutigen wirtschaftlich schwierigen Situation für viele GmbH’s eine enorme Belastung, die Rückdeckungsversicherung zu bedienen und die erforderlichen Pensionsrückstellungen bilanziell zu verkraften.
Die Lösung, die aus unternehmerischer Sicht naheliegend war, nämlich auf einen Teil der Pensionszusage zu verzichten, wenn es finanziell eng wurde, hat bisher in vielen Fällen zu bedrohlichen steuerlichen Belastungen geführt. Es hätte häufig sowohl die GmbH erhebliche Beträge an Steuern zu zahlen, als auch der Unternehmer selbst – Letzteres ohne, dass ihm auch nur 1 Cent zugeflossen wäre. Diese Steuerbelastung war meist nicht zu verkraften, sodass nichts anderes übrig blieb, als gar nichts zu tun, die Pensionszusage weiterbestehen zu lassen und die Rückdeckungsversicherung weiter in voller Höhe zu bedienen.
Nun hat sich die Finanzverwaltung endlich bewegt: es wurde die Möglichkeit eingeräumt, unter bestimmten Umständen auf zukünftig zu erdienende Pensionsansprüche zu verzichten. Auch wenn dies in jedem Einzelfall sowohl versicherungsmathematisch als auch steuerrechtlich und rechtlich geprüft werden muss: es ist derzeit die einzige und beste Chance, die GmbH langfristig zu entlasten und die Pensionszusage auf ein Niveau zu bringen, das den veränderten wirtschaftlichen Verhältnissen entspricht – kompetente versicherungsmathematische, steuerrechtliche und rechtliche Beratung vorausgesetzt. Aber natürlich kann nur der Unternehmer selbst entscheiden, ob für ihn persönlich dieser Weg gangbar ist. Und auch bei dieser Entscheidung sind kompetente Berater gefragt, die sowohl unternehmerische und Nachfolgeaspekte als auch Fragen der Altersversorgung des Unternehmers angemessen abwägen können.
27.09.2011 Monika Lambrecht