Für die Wirtschaftsjunioren Nordthüringen e.V. hielt Monika Lambrecht am vergangenen Donnerstag, 20. Oktober ein Referat in den Räumen der Kanzlei Lambrecht & Marx, Steuerberater • Rechtsanwälte in Sondershausen.
Das Problem für Arbeitnehmer ebenso wie für Unternehmer: Die Abgaben für Lohnsteuer und Sozialversicherung, die Arbeitnehmer und Unternehmer zu tragen haben, belaufen sich bei einem Bruttolohn von € 2.000,00 auf insgesamt 52 % des Bruttolohns. Für diesen Bruttolohn hat der Arbeitgeber Lohnkosten von € 2.394,50 zu tragen. Beim Arbeitnehmer kommt jedoch lediglich ein Netto-Gehalt in Höhe von € 1.353,29 an. Immer wieder kommt es deshalb bei Gehaltsgesprächen vor, dass Arbeitnehmer eine angebotene Gehaltserhöhung ablehnen, weil ihr Einkommensvorteil dabei geringfügig ist. Diese Situation ist sowohl für Arbeitgeber als auch für Arbeitnehmer äußerst unbefriedigend. Denn natürlich möchte der Arbeitnehmer für seine Leistung ein angemessenes Einkommen erzielen. Und ebenso natürlich möchte der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer für dessen Leistung ein angemessenes und motivierendes Entgelt zukommen lassen.
Umso spannender war es für die Nordthüringer Wirtschaftsjunioren und einige Gäste, von Monika Lambrecht zu hören, welche Möglichkeiten es gibt, dem Arbeitnehmer Geldbeträge oder sonstige Vorteile zukommen zu lassen, die nicht lohnsteuerpflichtig und nicht sozialversicherungspflichtig sind. Das Interesse war groß und die Diskussion lebhaft. Und hie und da gab es auch die Vermutung, man könne als Unternehmer bei der Gestaltung von Löhnen und Gehältern die gesetzlichen Regelungen sehr großzügig auslegen. Hier musste Monika Lambrecht jedoch darauf hinweisen, dass es sinnvoll ist, sich als Unternehmer bei der Lohngestaltung im sicheren Rahmen der gesetzlichen Regelungen zu bewegen. Denn alle diese Modelle sind gesetzlich klar geregelt bzw. höchstrichterlich ausgeurteilt, so dass kaum Interpretationsspielräume bestehen. Und – welcher Unternehmer ist schon erfreut, wenn er im Falle der Betriebsprüfung durch Finanzverwaltung oder Sozialversicherungsträger hohe Nachzahlungen zu leisten hat. Und schließlich: immer wieder kommt es vor, dass Unternehmer in guten Zeiten großzügig gestalten, die Betriebsprüfung aber dann kommt, wenn es dem Unternehmen deutlich weniger gut geht und eine Nachzahlung schmerzhaft oder sogar bedrohlich ist.
Für die Gestaltung von Löhnen und Gehältern gibt es eine ganze Reihe von Möglichkeiten, angefangen beim Warengutschein über Rabattfreibetrag, Kinderbetreuungszuschuss, Arbeitsessen, Betriebsveranstaltungen, Erholungsbeihilfen u. v. a. m. Nutzt man alle diese Vorteile, kann man auf zusätzliche erhebliche Beträge kommen, die den Mitarbeitern als Vorteil zugewandt werden können – ohne dass darauf Lohnsteuer und Sozialversicherung zu zahlen sind.
Ganz wichtig ist es jedoch, bei solchen Konstruktionen zu beachten, dass es für diese begünstigten Zuwendungen teils Freibeträge, teils aber lediglich Freigrenzen gibt. Denn bei der Freigrenze führt das Überschreiten des gesetzlich geregelten Betrages regelmäßig zur Steuer– und Sozialversicherungspflicht der gesamten Zuwendung – im Gegensatz zum Freibetrag, bei dem auch bei Überschreiten der Freibetrag steuer– und sozialversicherungsfrei bleibt.
Wichtig ist: Lassen Sie sich bei jeder derartigen Gestaltung vorab detailliert von einem kompetenten und erfahrenen Steuerberater beraten. Die Fallstricke, die oftmals in diese Vergünstigungsregelungen eingebaut sind, können von dem Unternehmer als Laien auf diesem Gebiet nicht abgeschätzt werden.