Der volkstümliche Ausdruck „Dummheit schützt vor Strafe nicht“ gilt analog auch für die Insolvenzantragspflicht. Denn hier schützt mangelnde Information nicht vor Haftungsrisiken!
Am 19. Juni 2012 hat der BGH (Bundesgerichtshof) entschieden (Az.: IIZR243/11), dass ein GmbH-Geschäftsführer für eine Organisation seines Unternehmens sorgen muss, die ihm jederzeit die notwendige Übersicht über die wirtschaftliche und finanzielle Situation der Gesellschaft ermöglicht.
Was bedeutet das für Sie als Unternehmer/in?
Sollten Sie auf Grund von Informationsmängeln nicht rechtzeitig erkennen, dass Ihre Gesellschaft zahlungsunfähig ist oder – ohne positive Fortführungsprognose – überschuldet, dann trifft Sie die persönliche Haftung. Sie sind dann der Gesellschaft zum Ersatz der Zahlungen verpflichtet, die Sie für die Gesellschaft nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung geleistet haben. Und dies wiederum bedeutet, dass im Falle der Insolvenz der Insolvenzverwalter Sie für diese Beträge zugunsten der Masse in Anspruch nehmen kann.
Nicht selten kommt es vor, dass Geschäftsführer im Mittelstand dieser Pflicht, sich permanent über die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft informiert zu halten, nicht in ausreichendem Maße nachkommen. Bei neuen Mandaten muss die Kanzlei Lambrecht & Marx, Steuerberater · Rechtsanwälte immer wieder feststellen, dass die betriebswirtschaftlichen Auswertungen als Controllinginstrumente häufig ungeeignet sind. Denn selbst in den Fällen, wo steuerlich korrekt gebucht wird, fehlen oft die monatlichen Abgrenzungsbuchungen. Diese aber sind Voraussetzung dafür, dass die BWA’s (betriebswirtschaftlichen Auswertungen) aktuelle und vollständige Informationen liefern.
Natürlich ist die BWA nicht das einzig mögliche und einzig nötige Informationsinstrument des Geschäftsführers. Aber sie ist bei zeitnaher Buchhaltung nahezu das einzige, das ohne weiteren Zusatzaufwand – zwar rückblickende, aber doch zeitnahe und umfassende – Informationen über den Zustand des Unternehmens gibt. Und: mit nur geringem zusätzlichen Aufwand sind weitere höchst informative Auswertungen möglich – sofern nur die Finanzbuchhaltung vollständig und korrekt ist, einschließlich monatlicher Abgrenzungsbuchungen.
Stand: 20.09.2012