Die gute Nachricht zuerst: Übungsleiterpauschale und geringfügige Beschäftigung bzw. Übungsleiterpauschale und Ehrenamtsfreibetrag können jeweils kombiniert werden – in manchen Fällen!
Denn: Übungsleiterpauschale und geringfügige Beschäftigung für ein und dieselbe Tätigkeit können Sie miteinander verbinden.
Übungsleiterpauschale und Ehrenamtsfreibetrag können Sie aber nicht für ein und dieselbe Tätigkeit in Anspruch nehmen. Sie können sie jedoch für verschiedene Tätigkeiten innerhalb eines Vereines nutzen – und natürlich erst recht für Tätigkeiten für verschiedene Vereine. Beachten Sie: Innerhalb eines Vereines müssen es immer unterschiedliche Tätigkeiten sein! Sie können nicht die Einnahmen für ein und dieselbe Tätigkeit zum einen durch die Übungsleiterpauschale und zum anderen durch den Ehrenamtsfreibetrag steuerfrei stellen.
Und: Die Übungsleiterpauschale in Höhe von € 2.400,00 können Sie nur für bestimmte Tätigkeiten in Anspruch nutzen, nämlich
♦ Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer „oder vergleichbare Tätigkeiten“
♦ künstlerische Tätigkeiten
♦ die Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen
Den wesentlich geringeren Ehrenamtsfreibetrag in Höhe von € 720,00 können Sie dagegen für andere Tätigkeiten für den Verein nutzen, sei es als Vorstand, Schatzmeister oder auch sonstige Tätigkeiten für den Verein.
Wenn Sie diese Ehrenamtspauschale für Vorstandstätigkeiten nutzen wollen, müssen Sie aber vorher Ihre Satzung genau durchlesen: Regelt Ihre Satzung, dass die Vorstandstätigkeit ehrenamtlich erbracht wird, verstoßen Sie mit der Zahlung der Ehrenamtspauschale gegen Ihre Satzung. Das kann Sie die Gemeinnützigkeit kosten. In diesem Fall sollten Sie entweder die Satzung ändern oder auf die Ehrenamtspauschale verzichten.
Stand: 29.07.2014