Zum MiLoG (Mindestlohngesetz) haben Sie hier bereits viele wichtige Informationen gefunden. Aber so „einfach“ ist die Sache nicht. Deshalb geht es damit noch weiter.
Heute habe ich eine frohe Botschaft für Sie:
An Ihre Mitglieder oder sonstigen Beschäftigten können Sie bestimmte Zahlungen leisten, für die der Mindestlohn nicht gilt. Sie können entweder nur diese Zahlungen leisten
oder Sie können sie teilweise mit Zahlungen auf Stundenbasis nach dem Mindestlohn verbinden. Die folgende Tabelle gibt Ihnen einen guten Überblick über diese Zahlungen:
Sie sehen: Sie können Ihren Ehrenamtlern durchaus Zahlungen zukommen lassen, bei denen der Mindestlohn von € 8,50/ Std. nicht berücksichtigt werden muss. – Eine wirklich gute Lösung gerade dann, wenn es sich tatsächlich nur um einen Aufwendungsersatz oder eine kleine Anerkennung handeln soll.
Einen kleinen Wermutstropfen muss ich in diesen Wein gießen: Sie können nicht einfach diese Zahlungen leisten und dann irgendwann behaupten Sie wären z. B. Fahrtkostenersatz oder gering bezahlte Tätigkeiten auf Grund mitgliedschaftlicher Verpflichtungen. Am besten dokumentieren Sie Anlass und Zweck jeder Zahlung zeitnah. Sehr vorteilhaft ist auch, wenn Sie in einer schriftlichen Vereinbarung mit der Person oder – noch besser – in einer Geschäftsordnung regeln, welche Art von Zahlungen Sie an welche Gruppe von Ehrenamtlern leisten. Und bei jeder Zahlung sofort in einer
Übersicht festhalten, an wen zu welchem Zweck und mit welcher steuerlichen Behandlung diese Zahlung geleistet wird.
Kompliziert? – Vielleicht. Wir helfen Ihnen gerne.