Zur Erstellung von Arbeitszeugnissen gibt es eine große Neuigkeit:
Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass Mitarbeiter keinen Rechtsanspruch auf die Beurteilung „…stets zur vollen Zufriedenheit..“ haben. Wünschen sie diese Beurteilung, müssen sie selbst nachweisen, dass sie angemessen ist.
Ist es Ihnen nicht auch schon so gegangen:
Mitarbeiter scheiden aus, mit deren Leistung Sie absolut nicht zufrieden waren und – hinter vorgehaltener Hand – Sie haben sie ausscheiden lassen, weil Sie nicht zufrieden waren. Und dennoch wurden diesen Mitarbeitern dann wesentlich bessere Leistungen im Zeugnis bescheinigt, als dies sachlich gerechtfertigt war – alleine schon, um unerquickliche und bei der bisherigen Rechtssprechung relativ aussichtslose Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden?
Natürlich: Die große Mehrzahl unserer Mitarbeiter in unseren kleinen und mittleren Unternehmen sind hoch engagiert, sehr gut mit dem Unternehmen und der Zusammenarbeit identifiziert und es macht Spaß mit Ihnen zu arbeiten. Denen schreiben wir im Falle des – dann unerwünschten – Ausscheidens gerne ein „…(stets) zur vollsten Zufriedenheit…“ ins Zeugnis.
Aber die anderen, mit deren Leistung und Engagement wir nicht zufrieden sein konnten? – Für deren Zeugnisse hat nun das Bundesarbeitsgericht eine größere Bandbreite an Formulierungsmöglichkeiten eröffnet.
Natürlich verpflichtet uns diese größere Bandbreite dazu, ehrlich und selbstkritisch zu überprüfen, wie wir sie nutzen wollen. Denn ein schwächeres Zeugnis macht es dem Arbeitnehmer natürlich schwieriger eine neue Stelle zu finden.
Andererseits: Auch dem neuen Arbeitgeber gegenüber tragen wir Verantwortung, ihn nicht ins offene Messer laufen zu lassen.
So gesehen, ist diese neue Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts eine wirklich erfreuliche Nachricht. Sie trägt dazu bei, dass Arbeitszeugnisse nicht mehr – wie bisher – ein häufig bedeutungsloses Stück Papier sind, sondern ein einigermaßen zutreffendes Bild von den Leistungen des Arbeitnehmers.
Stand: 27.01.2015