Steuerplanung und Steuergestaltung – einer der Schwerpunkte in unserer Beratung: Denn wir wollen Sie optimal beim Steuern-Sparen unterstützen. Heute möchte ich Ihnen für Ihre privaten Ausgaben einige Tipps geben.
Ja, Sie haben mich richtig verstanden: Ich rede von 2017! Denn hier ist noch alles offen und Sie können noch gestalten. Einige dieser Tipps gelten auch noch für 2016.
Haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen können Sie mit unterschiedlichen Teilbeträgen im Rahmen Ihrer Einkommensteuererklärung direkt von Ihrer Steuerschuld abziehen. Aber auch die außergewöhnlichen Belastungen können Ihnen Steuern sparen, wenn sie über die zumutbare Belastung hinausgehen. Sie können Sie zwar nicht von der Steuerschuld aber immerhin vom Gesamtbetrag der Einkünfte abziehen.
Haushaltsnahe Dienstleistungen
Das sind u.a. Reinigungs-, Hausmeister-, Pflegedienste, Gartenpflege, Dog– oder Cat-Sitting – diese und andere Dienstleistungen, die in Ihrem Haushalt für Ihren Haushalt erbracht werden und die auch Sie selbst oder ein Familienangehöriger erbringen könnte.
Für diese Arbeiten können Sie 1/5 von maximal € 20.000,00 – d. h. einen maximalen Betrag von € 4.000,00 – von Ihrer Steuerschuld abziehen. – Gut! Nicht wahr?
Handwerkerleistungen
Handwerkerleistungen können Sie zusätzlich geltend machen und dafür 1/5 von maximal € 6.000,00 – also maximal € 1.200,00 – von der Steuerschuld abziehen. Ein bisschen mager. Aber immerhin etwas! – Aber auch dabei gibt es noch eine Einschränkung: das gilt aber wiederum nicht für handwerkliche Tätigkeiten im Rahmen von Neubaumaßnahmen. Als Neubaumaßnahme gelten alle Maßnahmen, die im Zusammenhang mit Neubau oder Anbau eines Gebäudes bis zu dessen Fertigstellung anfallen. Die können Sie nämlich nicht abziehen!
„Tolle“ Regelung!
Der Gesetzgeber hat sich mit dieser Regelung etwas wirkliches „Tolles“ ausgedacht: Denn Leistungen des Hausmeisters sind nicht immer Hausmeisterleistungen. Sie können Handwerkerleistungen sein, wenn der Hausmeister z. B. malert. Obwohl Sie das ja auch selbst machen könnten! Wenn Sie für Ihre Einladung einen Koch buchen, können Sie dessen Lohn als haushaltsnahe Dienstleistung absetzen, Kosten für Catering jedoch nicht! Und die Kosten für den Einkaufsservice, z. B. wenn Sie krank sind, können Sie nur berücksichtigen, wenn damit noch andere Haushaltsdienstleistungen verbunden sind!
Mit Sicherheit werden Sie den einen oder anderen Sachverhalt falsch einschätzen. Fragen Sie uns vorher!
Voraussetzung für die steuerliche Abzugsfähigkeit
Voraussetzung ist in beiden Fällen, dass Sie die Rechnung per Überweisung zahlen. Sie wissen schon: Problem „Schwarzarbeit“….! Und jede Rechnung, die sich nicht eindeutig ausschließlich auf eine Dienstleistung bezieht, muss einen Zusatz haben wie z. B.
Die Arbeitskosten belaufen sich auf € …
Dann können Sie z. B. auch einen Wartungsvertrag berücksichtigen. Ansetzen können Sie die Arbeitskosten einschließlich Fahrt– und Maschinenkosten sowie Verbrauchsmaterialien – Spül-, Reinigungsmittel, Streugut …, aber nicht den Waren– und Materialeinsatz, z. B. die Farbe oder den neuen Heizkessel. – Und Sie können Ihre Steuer natürlich nicht unter Null drücken und übersteigende Beträge nicht vortragen. Auch deshalb die Planung!
Außergewöhnliche Belastungen
Außergewöhnliche Belastungen – meist vor allem Arzt– und Gesundheitskosten aber auch diverse Andere – können Sie von Ihrem Gesamtbetrag der Einkünfte abziehen, wenn sie die zumutbare Belastung übersteigen. Die liegt zwischen 1% und 7% des Gesamtbetrages der Einkünfte. Zweckmäßig ist es deshalb, dass Sie in einem Jahr möglichst hohe außergewöhnliche Belastungen zusammenfassen, um über diese Grenze zu kommen! Details finden Sie in Steuerdeutsch unter https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__35a.html oder in Deutsch unter http://www.finanztip.de/haushaltsnahe-dienstleistungen/ . Beachten Sie: je geringer Ihr zu versteuerndes Einkommen wird, desto geringer Ihre Steuerersparnis!
Mehr Steuern sparen durch frühzeitige Planung
Warum ich Sie jetzt schon, zu Jahresbeginn darauf hinweise? – Damit Sie Umfang und Abfolge der Arbeiten oder der außergewöhnlichen Belastungen so einteilen können, dass Sie auch zum Jahresende noch einen Puffer für Unerwartetes haben.
Denn es wäre doch zu schade, das gute und hart verdiente Geld dem Finanzamt zu schenken!
Sie finden das alles unübersichtlich und kompliziert? – Ich auch. Aber ich wasche meine Hände in Unschuld! Ich habe das Steuerrecht nicht gemacht! Fragen ist aber immer billiger als Fehler machen!
Stand: 26.01.2017