Arbeitszeugnis – einmal anders!


Zur Erstel­lung von Arbeits­zeug­nis­sen gibt es eine große Neu­ig­keit:

Das Bun­des­ar­beits­ge­richt hat ent­schie­den, dass Mit­ar­bei­ter kei­nen Rechts­an­spruch auf die Beur­tei­lung „…stets zur vol­len Zufrie­den­heit..“ haben. Wün­schen sie diese Beur­tei­lung, müs­sen sie selbst nach­wei­sen, dass sie ange­mes­sen ist.

Ist es Ihnen nicht auch schon so gegan­gen:

Mit­ar­bei­ter schei­den aus, mit deren Leis­tung Sie abso­lut nicht zufrie­den waren und – hin­ter vor­ge­hal­te­ner Hand – Sie haben sie aus­schei­den las­sen, weil Sie nicht zufrie­den waren. Und den­noch wur­den die­sen Mit­ar­bei­tern dann wesent­lich bes­sere Leis­tun­gen im Zeug­nis beschei­nigt, als dies sach­lich  gerecht­fer­tigt war – alleine schon, um uner­quick­li­che und bei der bis­he­ri­gen Rechts­spre­chung rela­tiv aus­sichts­lose Rechts­strei­tig­kei­ten zu ver­mei­den?

Natür­lich: Die große Mehr­zahl unse­rer Mit­ar­bei­ter in unse­ren klei­nen und mitt­le­ren Unter­neh­men sind hoch enga­giert, sehr gut mit dem Unter­neh­men und der Zusam­men­ar­beit iden­ti­fi­ziert und es macht Spaß mit Ihnen zu arbei­ten. Denen schrei­ben wir im Falle des – dann uner­wünsch­ten – Aus­schei­dens gerne ein „…(stets) zur volls­ten Zufrie­den­heit…“ ins Zeug­nis.

Aber die ande­ren, mit deren Leis­tung und Enga­ge­ment wir nicht zufrie­den sein konn­ten? – Für deren Zeug­nisse hat nun das Bun­des­ar­beits­ge­richt eine grö­ßere Band­breite an For­mu­lie­rungs­mög­lich­kei­ten eröff­net.

Natür­lich ver­pflich­tet uns diese grö­ßere Band­breite dazu, ehr­lich und selbst­kri­tisch zu über­prü­fen, wie wir sie nut­zen wol­len. Denn ein schwä­che­res Zeug­nis macht es dem Arbeit­neh­mer natür­lich schwie­ri­ger eine neue Stelle zu fin­den.

Ande­rer­seits: Auch dem neuen Arbeit­ge­ber gegen­über tra­gen wir Ver­ant­wor­tung, ihn nicht ins offene Mes­ser lau­fen zu las­sen.

So gese­hen, ist diese neue Ent­schei­dung des Bun­des­ar­beits­ge­richts eine wirk­lich erfreu­li­che Nach­richt. Sie trägt dazu bei, dass Arbeits­zeug­nisse nicht mehr – wie bis­her – ein häu­fig bedeu­tungs­lo­ses Stück Papier sind, son­dern ein eini­ger­ma­ßen zutref­fen­des Bild von den Leis­tun­gen des Arbeit­neh­mers.

Stand: 27.01.2015