Geht eine GmbH oderUG (haftungsbeschränkt) in Insolvenz, wird der Insolvenzverwalter u. a.versuchen, für die Masse – das heißt für die Gläubiger – Durchgriff auf den Gesellschafter zu nehmen. Er wird z. B. überprüfen, ob der Gesellschafter die Stammeinlage in voller Höhe auf das Konto der Gesellschaft eingezahlt hat. Sollte er der Meinung sein, dass dies nicht der Fall ist, wird er die Stammeinlage bzw. den noch nicht eingezahlten Anteil daran vom Gesellschafter einfordern und notfalls einklagen – oder den verbleibenden Betrag vom Gesellschafter einfordern und notfalls einklagen.
Der Gesellschafter muss selbst den Beweis antreten können, dass und in welcher Höhe die Stammeinlage bereits eingezahlt war. Dies bedeutet, dass jedem Gesellschafter einer GmbH oder UG (haftungsbeschränkt) dringend zu empfehlen ist, den Nachweis für die Einzahlung des Stammkapitals – den entsprechenden Kontoauszug sowie die Bilanz des entsprechenden Jahres – wieder auffindbar aufzubewahren, um die Stammeinlage nicht doppelt zahlen zu müssen. Da die Unterlagen der Gesellschaft mit Anordnung der Insolvenzverwaltung in den Besitz des Insolvenzverwalters übergehen, sollte der Gesellschafter diese Unterlagen bei sich persönlich aufbewahren, sodass er sie im Falle der Inanspruchnahme tatsächlich auch zur Hand hat. Der Insolvenzverwalter ist nicht verpflichtet, sie herauszugeben.
Besonders wichtig ist in diesem Zusammenhang zum einen, dass die Stammeinlage erst nach Protokollierung des Gesellschaftsvertrages und Eröffnung des Kontos der GmbH oder UG (haftungsbeschränkt) eingezahlt wurde. Denn erst nach Protokollierung des Gesellschaftsvertrages ist rechtlich die juristische Person GmbH entstanden. Erst ab diesem Zeitpunkt kann die Stammeinlage schuldbefreiend erbracht werden.
Außerdem ist zu berücksichtigen, ob die Stammeinlage als voller Betrag einmalig eingezahlt wurde oder ob sie gesplittet in mehrere Teilbeträge auf das Konto der Gesellschaft überwiesen wurde. In letzterem Fall müssen die Nachweise aller Teilzahlungen aufbewahrt werden, sodass bei drohender Inanspruchnahme durch den Insolvenzverwalter der Nachweis der Zahlung der gesamten Stammeinlage erbracht werden kann.