Mehrfach musste ich unsere Mandanten, insbesondere bei Neugründungen oder bei Wechsel des Kreditinstituts, darauf hinweisen, dass die Finanzverwaltung elektronische Kontoauszüge als Buchungsbeleg nicht akzeptiert. – Regelmäßig zum großen Ärger unserer Mandanten!
Nun gibt es – endlich! – dazu eine positive Entwicklung:
Ab sofort sollen elektronische Kontoauszüge als ordnungsgemäße Buchungsbelege anerkannt werden, wenn
– der Steuerpflichtige diese Buchungsbelege bei Eingang auf ihre Richtigkeit geprüft hat
und
– er dieses Vorgehen zugleich dokumentiert bzw. protokolliert.
Immerhin: Die Richtung stimmt – aber: Was soll die Vorgabe, dieses Vorgehen zu dokumentieren und zu protokollieren denn in der Praxis bedeuten? – Genügt es, die Kontoauszüge in einem Ordner zu speichern, der beschriftet ist mit „Geprüfte Kontoauszüge“? Oder wie sonst sollte diese Dokumentation aussehen?
Und hinzu kommen noch weitere Anforderungen der Finanzverwaltung:
- Sie müssen sicherstellen, dass die Kontoauszüge unveränderbar sind, ab dem Moment, zu dem sie in Ihrer EDV eingehen.
- Auch in Fällen des Bankwechsels muss die Aufbewahrungsdauer der elektronischen Kontoauszügen bei der Bank mindestens zehn Jahre betragen.
- In dem Schreiben des Bundesfinanzministers ist von „Elektronischen Kontoauszügen“ die Rede – also bitte kein Missverständnis:
ein Ausdruck der im Rahmen des Online-Bankings abgerufenen Listen der Kontoumsätze wird nichtanerkannt. Es werden die elektronisch übermittelten Kontoauszüge verlangt!
Positiv: Da diese Entscheidung ein Entgegenkommen des Bundesfinanzministers auf Grund einer Eingabe der Kreditwirtschaft vom 01.04.2014 ist, hat die Finanzverwaltung angeregt, dass die Banken ihren Kunden zusagen sollen, dass diese für einen Zeitraum von zehn Jahren kostenlos eine Zweitschrift ihrer elektronischen Kontoauszüge erhalten können – auch im Falle des Bankwechsels! – Ob das die Kreditinstitute wohl tun? – Alle?
Zusammenfassend: Wie gesagt, die Richtung stimmt! – Meines Erachtens ist diese Entscheidung des Bundesfinanzministers aber noch mit einer ganzen Reihe von Unwägbarkeiten behaftet, so dass wir nur sagen können: Auf eigenes Risiko! Sicherer ist es derzeit allemal, die althergebrachten Papier-Kontoauszüge als Buchungsgrundlage zu verwenden. So lange, bis auch die Detailfragen seitens Finanzministerium bzw. Finanzverwaltung entschieden sind.
Stand: 03.03.2015