Elektronische Kontoauszüge – mal etwas Positives!


Mehr­fach musste ich unsere Man­dan­ten, ins­be­son­dere bei Neu­grün­dun­gen oder bei Wech­sel des Kre­dit­in­sti­tuts, dar­auf hin­wei­sen, dass die Finanz­ver­wal­tung elek­tro­ni­sche Kon­to­aus­züge als Buchungs­be­leg nicht akzep­tiert. – Regel­mä­ßig zum gro­ßen Ärger unse­rer Man­dan­ten!

Nun gibt es – end­lich! – dazu eine posi­tive Ent­wick­lung:

Ab sofort sol­len elek­tro­ni­sche Kon­to­aus­züge als ord­nungs­ge­mäße Buchungs­be­lege aner­kannt wer­den, wenn

– der Steu­er­pflich­tige diese Buchungs­be­lege bei Ein­gang auf ihre Rich­tig­keit geprüft hat

und

– er die­ses Vor­ge­hen zugleich doku­men­tiert bzw. pro­to­kol­liert.

 

Immer­hin: Die Rich­tung stimmt – aber: Was soll die Vor­gabe, die­ses Vor­ge­hen zu doku­men­tie­ren und zu pro­to­kol­lie­ren denn in der Pra­xis bedeu­ten? – Genügt es, die Kon­to­aus­züge in einem Ord­ner zu spei­chern, der beschrif­tet ist mit „Geprüfte Kon­to­aus­züge“? Oder wie sonst sollte diese Doku­men­ta­tion aus­se­hen?

Und hinzu kom­men noch wei­tere Anfor­de­run­gen der Finanz­ver­wal­tung:

  • Sie müs­sen sicher­stel­len, dass die Kon­to­aus­züge unver­än­der­bar sind, ab dem Moment, zu dem sie in Ihrer EDV ein­ge­hen.
  • Auch in Fäl­len des Bank­wech­sels muss die Auf­be­wah­rungs­dauer der elek­tro­ni­schen Kon­to­aus­zü­gen bei der Bank min­des­tens zehn Jahre betra­gen.
  • In dem Schrei­ben des Bun­des­fi­nanz­mi­nis­ters ist von „Elek­tro­ni­schen Kon­to­aus­zü­gen“ die Rede – also bitte kein Miss­ver­ständ­nis:
    ein Aus­druck der im Rah­men des Online-​​Bankings abge­ru­fe­nen Lis­ten der Kon­to­um­sätze wird nichtaner­kannt. Es wer­den die elek­tro­nisch über­mit­tel­ten Kon­to­aus­züge ver­langt!

 

Posi­tiv: Da diese Ent­schei­dung ein Ent­ge­gen­kom­men des Bun­des­fi­nanz­mi­nis­ters auf Grund einer Ein­gabe der Kre­dit­wirt­schaft vom 01.04.2014 ist, hat die Finanz­ver­wal­tung ange­regt, dass die Ban­ken ihren Kun­den zusa­gen sol­len, dass diese für einen Zeit­raum von zehn Jah­ren kos­ten­los eine Zweit­schrift ihrer elek­tro­ni­schen Kon­to­aus­züge erhal­ten kön­nen – auch im Falle des Bank­wech­sels! – Ob das die Kre­dit­in­sti­tute wohl tun? – Alle?

Zusam­men­fas­send: Wie gesagt, die Rich­tung stimmt! – Mei­nes Erach­tens ist diese Ent­schei­dung des Bun­des­fi­nanz­mi­nis­ters aber noch mit einer gan­zen Reihe von Unwäg­bar­kei­ten behaf­tet, so dass wir nur sagen kön­nen: Auf eige­nes Risiko! Siche­rer ist es der­zeit alle­mal, die alt­her­ge­brach­ten Papier-​​Kontoauszüge als Buchungs­grund­lage zu ver­wen­den. So lange, bis auch die Detail­fra­gen sei­tens Finanz­mi­nis­te­rium bzw. Finanz­ver­wal­tung ent­schie­den sind.

Stand: 03.03.2015