Die E-Bilanz kommt – es bleibt dabei: Rein theoretisch ist die E-Bilanz einzureichen ab dem Wirtschaftsjahr, das nach dem 31.12.2011 beginnt, das heißt, die erste E-Bilanz wäre in 2013 einzureichen. Praktisch besteht jedoch das erwartete Wahlrecht für das Wirtschaftsjahr 2012 bzw. übergreifende Wirtschaftsjahr 2012/2013. Ab dem am01.01.2013 oder später beginnenden Wirtschaftsjahr muss zwingend die E-Bilanz eingereicht werden, das heißt, in 2014 für 2013.
Personengesellschaften können die elektronische Einreichung ihrer Kapitalkontenentwicklung sogar noch um ein weiteres Jahr verschieben. Diese Kapitalkontenentwicklung muss also erstmals in 2016 für das Wirtschaftsjahr 2015 eingereicht werden.
Steuerbegünstigte Körperschaften, Vereine, Stiftungen, Krankenhäuser u. ä. müssen – soweit sie bilanzieren – die E-Bilanz erstmals in 2016 für 2015 einreichen. Das gleiche gilt auch für die Betriebe gewerblicher Art der Kommunen.
Wie immer in unserem Steuerrecht: viele Detailregelungen und viele Ausnahmen – aber sicherlich finden Sie sich in einer der beschriebenen Gruppen wieder. Alles andere können Sie dann vergessen.