Das Erbschaftsteuergesetz ist endlich verabschiedet und rückwirkend zum 01.07.2016 in Kraft gesetzt. Damit ist jetzt alles klar! – Oder etwa nicht?
Leider, wie so häufig in der Steuergesetzgebung: nein, Vieles ist nicht klar! Denn auch diesmal hat der Gesetzgeber wieder nur halbe Arbeit getan.
Die Grundzüge sind im Gesetz festgeschrieben: Es gibt nach wie vor gutes und schlechtes Betriebsvermögen – Produktives und Verwaltungsvermögen. Es gibt weiterhin die Regelverschonung und die Optionsverschonung, verbunden mit bestimmten Haltedauern. Es gibt – immerhin! – einen verringerten Diskontierungsfaktor, der zu etwas geringeren erbschaftsteuerlichen Werten der Unternehmen führt als bisher. Die aber immer noch unrealistisch hoch sind. Es gibt einige Neuregelungen, wie den Bewertungsabschlag – verbunden mit abstrus langfristigen und hohen Entnahmebeschränkungen. Es gibt außerdem neue Regelungen zur – mit
6 % zu verzinsenden! – Stundung der Erbschaftsteuer, jedoch nur im Todesfall. Und natürlich gibt es Neuregelungen für die Besteuerung der Übertragung von Unternehmen mit einem Wert über 26 Mio. Euro.
Ist also doch alles geregelt? – Ich wiederhole: nein!
Viele Begriffe und Formulierungen usw. sind unpräzise und offen für völlig unterschiedliche Interpretationen. Geklärt und geregelt ist erst dann alles, wenn die Finanzverwaltung in den kommenden Monaten das Gesetz durch Änderung und Neubearbeitung von Erlassen, Erbschaftsteuerrichtlinie, Verwaltungsanweisungen usw. präzisiert hat. Denn auf dieser Grundlage ist in vielen Fällen keine Besteuerung möglich. Dementsprechend ist natürlich auch Beratung nur in Einzelfällen möglich.
Und schließlich, wer weiß: vielleicht wird auch dieses Erbschaftsteuergesetz wieder vor das Bundesverfassungsgericht gebracht? Und vielleicht wieder von ihm verworfen? Keiner kann derzeit vorhersagen, wie es weitergeht.
Bitte gedulden Sie sich! Wir informieren Sie an dieser Stelle, sobald klare Aussagen möglich sind.
Und sollten Sie schon vorher dringenden Beratungsbedarf haben, sprechen Sie uns gerne an: Wir prüfen dann für Sie, ob Sie von den noch bestehenden Unklarheiten betroffen sind und empfehlen Ihnen, was zu tun ist.
Stand: 21.11.2016