Gemeinnützige Vereine werden sehr häufig gegründet von Personen, die sich für eine gute Sache, für eine wichtige Idee engagieren wollen. Diese Personen sind jedoch im Allgemeinen steuerrechtliche Laien. Die bedauerliche steuerliche komplexität des gemeinnützigen Vereines, eines der komplexesten Fachgebiete im Steuerrecht überhaupt – können sie nicht einschätzen.
Eine der vielen möglichen Klippen sind die Spendenbescheinigungen, die gemeinnützige Vereine nach Erhalt der steuerrechtlichen Anerkennung vom Finanzamt für Ihre Spender ausstellen dürfen. Immer wieder kommt es vor, dass Spendenbescheinigungen in Fehleinschätzung der steuerrechtlichen Voraussetzungen, u. U. auch als Gefälligkeits-bescheinigungen erstellt werden. Hierdurch entgehen der Finanzverwaltung Steuereinnahmen. Denn der Empfänger der Spendenbescheinigung macht die Spende in seiner Einkommensteuererklärung geltend und spart damit Steuern. Im Falle einer falschen Spendenbescheinigung haftet für diese entgangenen Steuern der Verein. Deshalb sollten alle ausgestellten Spendenbescheinigungen im Verein als Duplikate aufbewahrt werden. Die Frage, wer, wann, an wen und wofür eine Spendenbescheinigung ausgestellt hat, kann dann beantwortet werden. Die verantwortliche Person kann bei Bedarf in Haftung genommen werden, so, dass der Verein sich selbst von diesem Risiko entlasten kann.
Da aber weder der Verein noch die üblicherweise ehrenamtlich tätigen Vorstände des Vereins dieses Risiko der Steuernachzahlung tragen wollen und können, ist dringend zu empfehlen, den Steuerberater vor Ausstellen von Spendenbescheinigungen, die sich nicht auf Geldspenden beziehen, zu konsultieren und dessen Empfehlung zu befolgen. Denn häufig bestehen Missverständnisse darüber, wofür Spendenbescheinigungen ausgestellt werden dürfen.
Stand: 13.03.2013