In meinem Blog vom 23. August 2011 zu der BfH-Entscheidung, die Kosten für Ausbildung seien von der Steuer absetzbar, hatte ich es bereits vorhergesagt: „Wer sich über diese Entscheidung freut, hat sich aber wahrscheinlich zu früh gefreut.“ – So damals meine Worte.
Genauso ist es gekommen. Denn die Kosten für eine erste Ausbildung oder für das Erststudium sollen auch künftig nicht unbegrenzt von der Steuer abgesetzt werden können. Dies will die Regierungskoalition durch Ergänzung eines Gesetzes bewirken, das bereits in letzter Lesung verabschiedet wird.
Zwar sollen Kosten der Ausbildung auch zukünftig als Sonderausgaben abgesetzt werden – mit einer erhöhten Obergrenze von € 6.000,00 statt bisher € 4.000,00. Sonderausgaben können jedoch im Gegensatz zu Werbungskosten nicht auf spätere Jahre vorgetragen werden. So haben nur diejenigen jungen Leute einen Vorteil von dieser Regelung, die aus ihrer (Neben-)Tätigkeit neben Studium oder Ausbildung ein Einkommen erzielen, das mindestens € 6.000,00 höher liegt, als der Grundfreibetrag von € 8.004,00. Die Zahl dieser jungen Menschen in Ausbildung oder Studium, die mit ihrer Nebentätigkeit ein derart hohes Einkommen erzielen, dürfte minimal sein. Sie haben jedoch den Vorteil, dass sie auf Grund der Erhöhung der Obergrenze nun mehr Chancen haben, dass ihren Eltern der Kinderfreibetrag erhalten bleibt. Denn der entfällt, wenn das Einkommen des Kindes über dem Grundfreibetrag liegt. Die große Masse der Studenten wird von dieser Regelung keinen Nutzen haben, weil entgegen der BfH-Entscheidung keine Werbungskosten entstehen – sondern eben nur Sonderausgaben – und damit ein Verlustvortrag in Jahre des höheren Einkommens nicht möglich ist. – Schade, aber das war vorherzusehen!
Sollten Sie Fragen über die Auswirkungen für sich selbst bzw. Ihre Kinder haben: Ein kompetenter Steuerberater hilft Ihnen weiter.
Stand: 07.11.2011