In meinem Blogartikel „Mindestlohn – gilt für alle Arbeitgeber“ hatte ich Sie bereits darüber informiert, dass der Mindestlohn auch für Vereine gilt. Und jetzt wollen wir uns einige Details ansehen.
Denn die Auswirkungen für Vereine sind komplizierter als Sie denken. Sie wissen ja: bestimmte Tätigkeiten für gemeinnützige Vereine und öffentlich rechtliche Organisationen sind begünstigt durch den so genanntenÜbungsleiterfreibetrag von € 2.400,00.
Außerdem können Sie den Ehrenamtsfreibetrag in Höhe von € 720,00 in Anspruch nehmen – wenn nicht Ihre Satzung festschreibt, das die Tätigkeit ehrenamtlich oder unentgeltlich ist! Ihre Bezüge in der jeweiligen Höhe bleiben steuerfrei!
Und wenn Sie in einem Verein deutlich unterschiedliche Tätigkeiten ausüben, können Sie sogar beide Freibeträge nutzen. Für das Training der Fußballmannschaft nutzen Sie den Übungsleiterfreibetrag. Wenn Sie bei Spielen an der Kasse sitzen die Ehrenamtspauschale.
Was hat das mit dem Mindestlohn zu tun?
Nun, wenn Sie Bezüge nur in Höhe der Ehrenamtspauschale oder des Übungsleiterfreibetrages haben, haben Sie kein Problem! Sind Ihre Bezüge jedoch höher und beziehen Sie einen Teil des Entgeltes für geringfügige Beschäftigung, müssen Sie den Mindestlohn für Ihre gesamten Bezüge beachten.
Beispiel:
Bei einem Gesamtentgelt von € 3.000,– beziehen Sie € 600,– für geringfügige Beschäftigung.
Rechnerisch muss der Gesamtbetrag von € 3.000,00 durch die Anzahl der geleisteten Stunden dividiert werden. Das Ergebnis muss dann ein Stundenlohn von mindestens € 8,50 sein. Ist er geringer, müssen Sie das gesamte Entgelt auf € 8,50 je Stunde anheben und die zusätzlichen Abgaben zahlen! – Oder bei gleichem Entgelt die Stundenzahl verringern! Auch den Anteil, der durch den Übungsleiterfreibetrag oder die Ehrenamtspauschale steuerfrei ist. Der Anteil, der den Betrag von € 2.400,00 oder € 720, – übersteigt, entfällt dann auf die geringfügige Beschäftigung.
Dieses Problem haben Sie nicht, wenn die Leistung für den Verein in Form der selbständigen Tätigkeit erbracht wird, denn für die selbständige Tätigkeit gibt es keinen Mindestlohn!
Die Abgaben auf die geringfügige Beschäftigung sind also immer auf der Grundlage eines rechnerischen Mindestlohnes von € 8,50 zu zahlen und zwar für alle – auch die steuerfrei entgoltenen – Stunden. Die Abgaben werden nacherhoben – und verzinst – und vielleicht noch ein Bußgeld verhängt – wenn Sie rechnerisch einen geringeren Stundenlohn gezahlt haben.
Entsprechendes gilt für die Ehrenamtspauschale.
An diesen Vorschriften können Sie sich nicht vorbei mogeln. Denn, die tatsächliche Geschäftsführung eines gemeinnützigen Vereins muss sich im Rahmen der Rechtsordnung halten. Verstoßen Sie gegen das Mindestlohngebot, gefährden Sie die Gemeinnützigkeit Ihres Vereins!
Stand: 05.08.2014