Wie seit Längerem zu erwarten, ist das Gesetz zum Mindestlohn verabschiedet und alle Arbeitgeber müssen sich damit arrangieren: Unternehmer, Selbständige, Freiberufler, Vereine und Privathaushalte! Der Mindestlohn in Höhe von 8,50 Euro je Stunde gilt also ab dem 01.01.2015, in einigen wenigen Branchen mit Übergangsfristen bis zum 31.12.2016.
Als Arbeitgeber müssen Sie nun überprüfen, ob sie von dem Mindestlohngesetz betroffen sind. Niedrigere Löhne müssen Sie auf den Mindestlohn anpassen. Aber vielleicht gilt ja gerade für Ihre Branche eine Übergangsfrist. Oder Sie müssen in Ihrer Branche sogar einen höheren Mindestlohn zahlen. Diese Fragen klären Sie am besten mit Ihrem Berufsverband, Ihrer IHK oder Handwerkskammer.
Unabhängig davon möchten wir Ihnen einige grundlegende Informationen geben:
Der Mindestlohn gilt für
♦ Geringfügig Beschäftigte
♦ Praktikanten – in Orientierungs– oder Pflichtpraktika, im Rahmen einer Ausbildung oder eines
Studiums, soweit sie länger sind als drei Monate. Maximal drei Monate sind vom Mindestlohn
ausgenommen, wenn ein solches Praktikum nicht schon einmal beim gleichen Unternehmen
durchgeführt wurden
♦ Vereine – Wenn einer Person Beträge über den Übungsleiterfreibetrag und/oder die
Ehrenamtspauschale hinaus gezahlt werden. – Vorsicht! – In diesen Fällen muss für die
gesamte Leistung mindestens der Mindestlohn zu Grunde gelegt werden, auch für die
Beträge, die auf Grund der Freibeträge steuerfrei gestellt wurden.
♦ Private Haushalte – z. B. für Putzen, Gartenpflege oder handwerkliche Tätigkeiten, aber
auch für Gassigeher, die Hunde ausführen.
Der Mindestlohn gilt nicht für
♦ Jugendliche unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Ausbildung
♦ Auszubildende
♦ langzeitarbeitslose Arbeitnehmer in den ersten sechs Monaten der Beschäftigung
♦ selbständige Dienstleister
Zusammenfassung: Der Mindestlohn gilt für alle Gruppen von Arbeitgebern und für fast alle Arbeitnehmer, nicht jedoch für selbständige Dienstleister.
Und die Auswirkungen?
Sie schulden den Mitarbeitern den nichtgezahlten Lohn – und die entsprechenden Abgaben auf den Lohn, Lohnsteuer, SV-Beiträge oder Pauschalabgaben für geringfügig Beschäftigte. Sie müssen diese Schulden verzinsen – und Sie müssen mit einem Ordnungswidrigkeitsgeld bzw. einer Geldstrafe rechnen.
Denn: Es handelt sich entweder um eine Ordnungswidrigkeit oder einen Straftatbestand, wie z. B. die Vorenthaltung von Sozialbeiträgen oder das Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt bzw. den Verstoß gegen die Mindestlohnvorschrift.
Konsequenz
Es lohnt sich, genau hinzusehen und im Zweifelsfall zu klären, welcher Mindestlohn für Sie gilt. So können Sie unerwartete und damit existenzbedrohende Einmalzahlungen vermeiden.
Wir unterstützen Sie gerne bei der korrekten Umsetzung dieser gesetzlichen Anforderungen.
Stand: 24.07.2014