Gewinnermittlung

Frei­be­ruf­ler dür­fen unab­hän­gig von der Höhe der Betriebs­ein­nah­men und der Höhe ihres Gewin­nes ihren Gewinn nach § 4 Abs. 3 Ein­kom­men­steu­er­ge­setz (EStG) ermit­teln. Unter­neh­mer dür­fen die Höhe ihres Gewinns nach § 4 Abs. 3 EStG ermit­teln, wenn die Betriebs­ein­nah­men € 600.000 und der Gewinn € 60.000 nicht über­stei­gen. – Frei­be­ruf­ler dür­fen diese Gewinn­ermitt­lung unab­hän­gig von der Höhe ihrer Betriebs­ein­nah­men und der Höhe ihres Gewin­nes durch­füh­ren.

Diese Unter­neh­mer und die Frei­be­ruf­ler sind nicht ver­pflich­tet eine Bilanz mit Aktiva, Pas­siva und Gewinn– und Ver­lust­rech­nung (GuV) zu erstel­len. Das gilt jedoch nicht für Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten. Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten sind gesetz­lich zur Erstel­lung der Bilanz mit Aktiva und Pas­siva sowie der Gewinn– und Ver­lust­rech­nung ver­pflich­tet – unab­hän­gig von der Höhe des Umsat­zes und des Gewinns.

Steu­er­ge­stal­tung

Die Erstel­lung der Gewinn­ermitt­lung nach § 4 Abs. 3 EStG ist für die Unter­neh­mer nicht nur etwas kos­ten­güns­ti­ger als die Bilanz mit GuV. Sie bie­tet auch steu­er­lich mehr Gestal­tungs­mög­lich­kei­ten. Denn als Gewinn­ermitt­ler ermit­teln Sie Ihren Gewinn auf Grund der Geld­zu­flüsse und der Geld­ab­flüsse im Unter­neh­men. Unfer­tige Auf­träge, Ver­än­de­run­gen im Waren­la­ger, offene For­de­run­gen oder offene Ver­bind­lich­kei­ten, wer­den im Rah­men der Gewinn­ermitt­lung nicht berück­sich­tigt.

Damit haben Sie her­vor­ra­gende Mög­lich­kei­ten der Steu­er­ge­stal­tung. Die Steu­er­be­las­tung für das lau­fende Wirt­schafts­jahr kön­nen Sie min­dern, indem Sie Lieferanten-​​Rechnungen schon vor Jah­res­ende bezah­len – außer für Wirt­schafts­gü­ter des Anla­ge­ver­mö­gens, die abge­schrie­ben wer­den müs­sen. Oder indem Sie Ihre eige­nen Rech­nun­gen für erbrachte Leis­tun­gen erst im Fol­ge­jahr stel­len. Ande­rer­seits kön­nen Sie auch Ihren Gewinn erhö­hen, indem Sie die Bezah­lung von Rech­nun­gen auf­schie­ben und offene For­de­run­gen noch im lau­fen­den Wirt­schafts­jahr her­ein­ho­len. So kom­men Sie über meh­rere Jahre zu einer opti­ma­len durch­schnitt­li­chen Steu­er­be­las­tung.

Kei­nes­falls jedoch soll­ten Sie Anschaf­fun­gen, die wirt­schaft­lich nicht sinn­voll sind, aus­schließ­lich aus steu­er­li­chen Grün­den täti­gen. Ihre Aus­ga­ben sind immer wesent­lich höher als die Steu­er­er­spar­nis. Unsere Infor­ma­tio­nen unter­stüt­zen Sie, opti­male Ent­schei­dun­gen zu tref­fen.

Man­cher Grün­der, Frei­be­ruf­ler, oder Gewer­be­trei­ben­der fragt sich ob man Buch­hal­tung und Gewinn­ermitt­lung nicht selbst erstel­len kann. Im Unter­punkt „Gewinn­ermitt­lung – selbst erstel­len?“ geben wir Ihnen unsere Ant­wort dar­auf.