Steuern planen – Steuern minimieren: Diesmal schon zu Jahresbeginn! Heute: Ihr Privatbereich


Steu­er­pla­nung und Steu­er­ge­stal­tung – einer der Schwer­punkte in unse­rer Bera­tung: Denn wir wol­len Sie opti­mal beim Steuern-​​Sparen unter­stüt­zen. Heute möchte ich Ihnen für Ihre pri­va­ten Aus­ga­ben einige Tipps geben.  

Ja, Sie haben mich rich­tig ver­stan­den: Ich rede von 2017! Denn hier ist noch alles offen und Sie kön­nen noch gestal­ten. Einige die­ser Tipps gel­ten auch noch für 2016.

Haus­halts­nahe Dienst­leis­tun­gen und Hand­wer­ker­leis­tun­gen kön­nen Sie mit unter­schied­li­chen Teil­be­trä­gen im Rah­men Ihrer Ein­kom­men­steu­er­er­klä­rung direkt von Ihrer Steu­er­schuld abzie­hen. Aber auch die außer­ge­wöhn­li­chen Belas­tun­gen kön­nen Ihnen Steu­ern spa­ren, wenn sie über die zumut­bare Belas­tung hin­aus­ge­hen. Sie kön­nen Sie zwar nicht von der Steu­er­schuld aber immer­hin vom Gesamt­be­trag der Ein­künfte abzie­hen.

Haus­halts­nahe Dienst­leis­tun­gen

Das sind u.a. Reinigungs-​​, Hausmeister-​​, Pfle­ge­dienste, Gar­ten­pflege, Dog– oder Cat-​​Sitting – diese und andere Dienst­leis­tun­gen, die in Ihrem Haus­halt für Ihren Haus­halt erbracht wer­den und die auch Sie selbst oder ein Fami­li­en­an­ge­hö­ri­ger erbrin­gen könnte.

Für diese Arbei­ten kön­nen Sie 1/​5 von maxi­mal € 20.000,00 – d. h. einen maxi­ma­len Betrag von € 4.000,00 – von Ihrer Steu­er­schuld abzie­hen. – Gut! Nicht wahr?

Hand­wer­ker­leis­tun­gen

Hand­wer­ker­leis­tun­gen kön­nen Sie zusätz­lich gel­tend machen und dafür 1/​5 von maxi­mal € 6.000,00 – also maxi­mal € 1.200,00 – von der Steu­er­schuld abzie­hen. Ein biss­chen mager. Aber immer­hin etwas! – Aber auch dabei gibt es noch eine Ein­schrän­kung: das gilt aber wie­derum nicht für hand­werk­li­che Tätig­kei­ten im Rah­men von Neu­bau­maß­nah­men. Als Neu­bau­maß­nahme gel­ten alle Maß­nah­men, die im Zusam­men­hang mit Neu­bau oder Anbau eines Gebäu­des bis zu des­sen Fer­tig­stel­lung anfal­len. Die kön­nen Sie näm­lich nicht abzie­hen!

„Tolle“ Rege­lung!

Der Gesetz­ge­ber hat sich mit die­ser Rege­lung etwas wirk­li­ches „Tol­les“ aus­ge­dacht: Denn Leis­tun­gen des Haus­meis­ters sind nicht immer Haus­meis­ter­leis­tun­gen. Sie kön­nen Hand­wer­ker­leis­tun­gen sein, wenn der Haus­meis­ter z. B. mal­ert. Obwohl Sie das ja auch selbst machen könn­ten! Wenn Sie für Ihre Ein­la­dung einen Koch buchen, kön­nen Sie des­sen Lohn als haus­halts­nahe Dienst­leis­tung abset­zen, Kos­ten für Cate­ring jedoch nicht! Und die Kos­ten für den Ein­kaufs­ser­vice, z. B. wenn Sie krank sind, kön­nen Sie nur berück­sich­ti­gen, wenn damit noch andere Haus­halts­dienst­leis­tun­gen ver­bun­den sind!

Mit Sicher­heit wer­den Sie den einen oder ande­ren Sach­ver­halt falsch ein­schät­zen. Fra­gen Sie uns vor­her!

Vor­aus­set­zung für die steu­er­li­che Abzugs­fä­hig­keit

Vor­aus­set­zung ist in bei­den Fäl­len, dass Sie die Rech­nung per Über­wei­sung zah­len. Sie wis­sen schon: Pro­blem „Schwarz­ar­beit“….! Und jede Rech­nung, die sich nicht ein­deu­tig aus­schließ­lich auf eine Dienst­leis­tung bezieht, muss einen Zusatz haben wie z. B.

Die Arbeits­kos­ten belau­fen sich auf € …

Dann kön­nen Sie z. B. auch einen War­tungs­ver­trag berück­sich­ti­gen. Anset­zen kön­nen Sie die Arbeits­kos­ten ein­schließ­lich Fahrt– und Maschi­nen­kos­ten sowie Ver­brauchs­ma­te­ria­lien – Spül-​​, Rei­ni­gungs­mit­tel, Streu­gut …, aber nicht den Waren– und Mate­ri­al­ein­satz, z. B. die Farbe oder den neuen Heiz­kes­sel. – Und Sie kön­nen Ihre Steuer natür­lich nicht unter Null drü­cken und über­stei­gende Beträge nicht vor­tra­gen. Auch des­halb die Pla­nung!

Außer­ge­wöhn­li­che Belas­tun­gen

Außer­ge­wöhn­li­che Belas­tun­gen – meist vor allem Arzt– und Gesund­heits­kos­ten aber auch diverse Andere – kön­nen Sie von Ihrem Gesamt­be­trag der Ein­künfte abzie­hen, wenn sie die zumut­bare Belas­tung über­stei­gen. Die liegt zwi­schen 1% und 7% des Gesamt­be­tra­ges der Ein­künfte. Zweck­mä­ßig ist es des­halb, dass Sie in einem Jahr mög­lichst hohe außer­ge­wöhn­li­che Belas­tun­gen zusam­men­fas­sen, um über diese Grenze zu kom­men! Details fin­den Sie in Steu­er­deutsch unter https://​www​.gesetze​-im​-inter​net​.de/​e​s​t​g​/​_​_​35​a​.html oder in Deutsch unter http://​www​.finanz​tip​.de/​h​a​u​s​h​a​l​t​s​n​a​h​e​-​d​i​e​n​s​t​l​e​i​s​t​u​ngen/ . Beach­ten Sie: je gerin­ger Ihr zu ver­steu­ern­des Ein­kom­men wird, desto gerin­ger Ihre Steu­er­er­spar­nis!

Mehr Steu­ern spa­ren durch früh­zei­tige Pla­nung

Warum ich Sie jetzt schon, zu Jah­res­be­ginn dar­auf hin­weise? – Damit Sie Umfang und Abfolge der Arbei­ten oder der außer­ge­wöhn­li­chen Belas­tun­gen so ein­tei­len kön­nen, dass Sie auch zum Jah­res­ende noch einen Puf­fer für Uner­war­te­tes haben.

Denn es wäre doch zu schade, das gute und hart ver­diente Geld dem Finanz­amt zu schen­ken!

Sie fin­den das alles unüber­sicht­lich und kom­pli­ziert? – Ich auch. Aber ich wasche meine Hände in Unschuld! Ich habe das Steu­er­recht nicht gemacht! Fra­gen ist aber immer bil­li­ger als Feh­ler machen!

 

Stand: 26.01.2017