In meinen letzten Newslettern habe ich Ihnen Tipps gegeben, wie Sie geplant und systematisch Steuern sparen können. Schließlich wollen wir dem Fiskus nichts schenken! – Doch das sind Peanuts gegenüber den Beträgen, über die wir bei der Erbschaftsteuer reden.
Ja, ganz recht: ich schlage Ihnen vor, sich mit der Erbschaftsteuer zu befassen und: Ja, ich weiß schon, dass das höchst lästig ist! Denn schließlich haben wir ja alle mit dem Tagesgeschäft wahrlich genug zu tun. – Natürlich wissen wir, dass wir alle nicht ewig leben und dass uns jederzeit etwas zustoßen kann. Aber damit befassen? – Zu unwahrscheinlich. Und zu unwichtig!
Wirklich zu unwichtig? – Es geht nämlich um richtig viel Geld! Es kann um die wirtschaftliche Existenz von Ihnen und Ihrer Familie gehen!
Mal völlig abgesehen vom Deutschen Erbrecht, das es zwingend erforderlich macht, ein Testament zu errichten: Der Gesetzgeber hat ein Erbschaftsteuergesetz erlassen, das kaum einer mehr versteht. Und das für die Beschenkten oder Erben mit hohen Unwägbarkeiten verbunden ist!
Positiv daran ist die erbschaftsteuerliche Begünstigung von 80 % oder optional 100 % für Betriebsvermögen bis zu einem Wert von € 25 Millionen. – Negativ daran ist: die Begünstigung ist an Voraussetzungen gebunden – die Einhaltung von Lohnsummenregeln und Haltedauer.
Und beides können Sie nicht immer im gewünschten Sinn beeinflussen. Dazu kommt: der Multiplikator, mit dem die Finanzverwaltung den erbschaft-/schenkungsteuerlichen Wert Ihres Unternehmens ermittelt, ist zwar erheblich gesenkt worden. Aber er führt nach wie vor zu Werten, die weit von der Realität entfernt sind.
Und schließlich: Geldvermögen einschließlich Forderungen, das über zehn Prozent des erbschaftsteuerlichen Unternehmenswertes hinausgeht, betrachtet die Finanzverwaltung als Verwaltungsvermögen. Und das ist erbschaftsteuerlich nicht begünstigt. Es muss voll versteuert werden – selbst dann, wenn Sie als Unternehmer/in damit lediglich die langfristige Zahlungsfähigkeit Ihres Unternehmens sichern wollen.
Nur um die Größenordnung anzudeuten folgender Beispielfall:
Ihr Unternehmen erwirtschaftet einen durchschnittlichen Jahresgewinn von € 50.000,– nach Abzug des Geschäftsführergehaltes oder eines fiktiven Unternehmerlohnes. Dieses Unternehmen hat für die Finanzverwaltung beim derzeitigen Multiplikator von 13,75 einen Wert von € 687.500, – . Bei der Regelverschonung in Höhe von 85 % bliebe davon ein Anteil von € 584.375,– erbschaftsteuerfrei. Ein Anteil von € 103.125,– wäre grundsätzlich steuerpflichtig. Für ein Kind mit einem Freibetrag von € 400.000,– fällt dann aber keine Erbschaft-/Schenkungsteuer an.
Würde jedoch gegen die Voraussetzungen für die Regelverschonung verstoßen, wäre die gesamte Erbschaft oder Schenkung in Höhe von € 687.500,– steuerpflichtig. Wobei wieder der Freibetrag von € 400.000,– abgezogen werden könnte. Dies würde zu einer Erbschaftsteuerbelastung in Höhe von ca. € 30.000,00 führen (ohne Berücksichtigung des gleitenden Abzugsbetrages).
Noch viel dramatischer sieht das aus bei einem Durchschnittsertrag von € 100.000, – , der zu einem erbschaftsteuerlichen Unternehmenswert von € 1.375.000,– führt. Hier würde für ein Kind, unter Berücksichtigung des Freibetrages von € 400.000,00, eine Erbschaftsteuerbelastung in Höhe von € 180.000,00 drohen.
Und das würde Ihrem Unternehmensnachfolger und Erben drohen zu einer Zeit, zu der die ganze Familie emotional stark aufgewühlt und völlig unter Stress ist – und wo jeder Cent im Unternehmen benötigt wird! – Und selbst, wenn Sie im Rahmen einer geplanten Unternehmensnachfolge Ihr Unternehmen an Sohn oder Tochter schenken: Auch bei einer geplanten Nachfolge läuft nicht immer alles wie erwartet. Das Geld wird im Unternehmen benötigt!
Ich bin sicher: Diesen Risiken wollen Sie Ihre Nachfolger oder Erben nicht aussetzen! Und bei guter und frühzeitiger Planung können Sie vorbeugen. – Vereinbaren Sie noch heute einen Termin!