Vereine – spezialisierte Beratung erforderlich!

Unsere Kanz­lei bie­tet Ver­ei­nen ein spe­zia­li­sier­tes und umfas­sen­des Bera­tungs­an­ge­bot.

Vereine_Aufbau

Ver­eine, gemein­nüt­zige GmbHs, Stif­tun­gen oder sons­tige gemein­nüt­zige Orga­ni­sa­tio­nen erfor­dern ein hohes Know-​​How und viel Erfah­rung. Denn die steu­er­li­che Gemein­nüt­zig­keit kann bei Fehl­ent­schei­dun­gen ver­lo­ren gehen. Uner­war­tete steu­er­li­che Belas­tun­gen kön­nen die Folge sein.

 

 

 

Gemein­nüt­zig­keit: Wich­tige Fra­gen!

Wenn Sie eine gemein­nüt­zige Orga­ni­sa­tion sind, müs­sen Sie neben den übli­chen steu­er­li­chen Anfor­de­run­gen die in der Abga­ben­ord­nung gere­gel­ten Vor­aus­set­zun­gen für die Aner­ken­nung der Gemein­nüt­zig­keit beach­ten. Hier­für benö­ti­gen Sie eine Sat­zung, die die steu­er­recht­li­chen Vor­ga­ben der Abga­ben­ord­nung beach­tet – und tat­säch­lich genau auf die Tätig­keit Ihres Ver­ei­nes abge­stimmt ist. Denn über diese Tätig­keit müs­sen Sie bei jeder neuen Bean­tra­gung der Gemein­nüt­zig­keit im Rah­men Ihrer Kör­per­schaft­steu­er­er­klä­rung berich­ten.

Aber es gibt noch wei­tere Anfor­de­run­gen: z. B. darf der Vor­stand des Ver­ei­nes nur dann ent­gelt­lich tätig wer­den, wenn dies auch in der Sat­zung genau gere­gelt ist. Und es muss gere­gelt sein, wel­ches Gre­mium die Kon­trolle über Zah­lun­gen an den Vor­stand hat, z. B. die Mit­glie­der­ver­samm­lung oder ein Bei­rat, des­sen Tätig­keit dann wie­derum genau gere­gelt sein muss.

Der gemein­nüt­zige Ver­ein und die Tochter-​​GmbH

Oft­mals erwä­gen Vor­stände eines gemein­nüt­zi­gen Ver­eins, ob sie Teile der Tätig­keit in eine – evtl. gemein­nüt­zige – GmbH aus­la­gern.

Die Aus­la­ge­rung von geschäft­li­chen Tätig­kei­ten aus dem wirt­schaft­li­chen Geschäfts­be­trieb kann dann sinn­voll sein, wenn die­ser wirt­schaft­li­che Geschäfts­be­trieb einen Umfang ange­nom­men hat, dass er die Tätig­keit des Ver­eins prä­gen kann. In die­sem Fall ist näm­lich die Gemein­nüt­zig­keit des Ver­eins ins­ge­samt gefähr­det.

Die Aus­glie­de­rung von Tätig­kei­ten des Zweck­be­trie­bes in eine gemein­nüt­zige GmbH – (g)GmbH – kann aus ver­schie­de­nen Grün­den sinn­voll sein. So kommt es in sel­te­nen Fäl­len vor, dass die Gemein­nüt­zig­keit des Zweck­be­trie­bes gefähr­det ist, wenn sich die Markt­si­tua­tion geän­dert hat und gewerb­li­che Anbie­ter inzwi­schen glei­che Leis­tun­gen erbrin­gen. Denn eine gemein­nüt­zige Orga­ni­sa­tion darf nicht im direk­ten Wett­be­werb zu gewerb­li­chen Anbie­tern ste­hen.

Aber auch aus betriebs­wirt­schaft­li­chen Grün­den kann es bei gro­ßen Ver­ei­nen mit gro­ßen Zweck­be­trie­ben sinn­voll sein, den gesam­ten Zweck­be­trieb oder einen Teil davon aus­zu­glie­dern: diese Aus­glie­de­rung ermög­licht häu­fig ein effi­zi­en­te­res Con­trol­ling und eine bes­sere wirt­schaft­li­che Füh­rung die­ses Unter­neh­mens.

Bei der Ent­schei­dung, ob ein wirt­schaft­li­cher Geschäfts­be­trieb oder ein Zweck­be­trieb aus dem gemein­nüt­zi­gen Ver­ein aus­ge­glie­dert wer­den soll, ist natür­lich auch immer zu berück­sich­ti­gen, dass die Aus­glie­de­rung selbst nicht nur orga­ni­sa­to­ri­schen und Kos­ten­auf­wand aus­löst. Auch die Tat­sa­che, dass ein wei­te­res Unter­neh­men ent­stan­den ist, ver­ur­sacht lang­fris­tig Zusatz­kos­ten und Zusatz­auf­wand – in Bera­tung und steu­er­li­chen Anfor­de­run­gen aber ins­be­son­dere auch in der inter­nen Ver­wal­tung und Orga­ni­sa­tion.

 

Unsere Leis­tun­gen

  • Bera­tung zu Steu­er­vor­tei­len des steu­er­be­güns­tig­ten gegen­über dem nicht begüns­tig­ten Ver­ein
  • Unter­stüt­zung zur Erlan­gung und Bei­be­hal­tung der Gemein­nüt­zig­keit
  • Erstel­lung der Ver­mö­gens­über­sicht und des Rechen­schafts­be­rich­tes
  • Erstel­lung aller ver­eins­spe­zi­fi­schen Steu­er­er­klä­run­gen
  • Abgren­zung von ide­el­lem Bereich, Ver­mö­gens­ver­wal­tung, Zweck­be­trieb und wirt­schaft­li­chem Geschäfts­be­trieb
  • Bera­tung zur Gestal­tung von Spon­so­ring­maß­nah­men und Spen­den
  • Bera­tung zu wirt­schaft­li­chen und steu­er­li­chen Aspek­ten der Grün­dung einer Tochter-​​Gesellschaft
  • Coa­ching /​ Bera­tung des Vor­stands in allen Fra­gen der Ver­eins­füh­rung