Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) – über 76.000 UG’s per 01.11.2012.


Mehr als 76.000 UG’s (haf­tungs­be­schränkt) beste­hen zum 01.11.2012, 4 Jahre nach Ein­füh­rung die­ser Rechts­form! Ange­sichts von ca. 450.000 GmbH’s (Angabe stammt aus 2004), ist dies eine wirk­lich rasante Ent­wick­lung, mit der nie­mand gerech­net hat – auch wir nicht! Dies ist jedoch noch nicht die voll­stän­dige Anzahl der UG’s, die gegrün­det wur­den. Denn einer­seits wurde eine ganze Reihe von UG’s bereits umge­wan­delt in Voll-GmbH’s, ande­rer­seits sind natür­lich auch nicht wenige UG’s bereits in Insol­venz gegan­gen.

Die UG (haf­tungs­be­schränkt) hat sich also offen­sicht­lich fest eta­bliert: Für man­chen Grün­der und man­chen sons­ti­gen Zweck, z. B. als UG (haf­tungs­be­schränkt) Co. KG, aber auch als Rechts­form im Gemein­nüt­zig­keits­sek­tor hat sich dem­nach offen­sicht­lich die UG (haf­tungs­be­schränkt) fest eta­bliert.

Der Gesetz­ge­ber hat zwar die Grün­dung einer UG gegen­über der Grün­dung der GmbH­stark erleich­tert und so ein nied­rig schwel­li­ges Ange­bot für Grün­der geschaf­fen, die sich gegen per­sön­li­che Haf­tung schüt­zen möch­ten.

Den­noch: Unsere Skep­sis bleibt! Da viele UG’s (haf­tungs­be­schränkt) nur mit gerin­gem Stamm­ka­pi­tal gegrün­det wer­den – gerade, weil ja das Stamm­ka­pi­tal für die Grün­dung einer GmbH fehlt – ist die Gefahr groß, dass die Gesell­schaft in die Zah­lungs­un­fä­hig­keit oder in die Über­schul­dung gerät und Insol­venz­an­trag stel­len muss. Und vor per­sön­li­cher Haf­tung schützt die UG (haf­tungs­be­schränkt) nur dann, wenn die Vor­schrif­ten des Insol­venz­rech­tes zur Insol­venz­an­trag­stel­lung auch tat­säch­lich befolgt wer­den. Unter­neh­mens­be­ra­tung zur Rechts­form­wahl vor der Grün­dung einer UG ist des­halb drin­gend anzu­ra­ten. Nicht sel­ten fällt dann die Ent­schei­dung gegen diese Rechts­form.

Stand: 20.12.2012