Der Jahresabschluss von Kapitalgesellschaften muss gestaffelt nach Größenklassen jeweils innerhalb eines bestimmten Zeitraumes des Folgejahres aufgestellt und veröffentlicht werden. Die Frist für die Aufstellung des Abschluss beträgt für kleine und Kleinstkapitalgesellschaften sechs Monate, für große Kapitalgesellschaften drei Monate nach Ablauf des Wirtschaftsjahres. Die Veröffentlichung muss – mit Ausnahme von Kleinstkapitalgesellschaften, wo nur eine Hinterlegung erforderlich ist – innerhalb von zwölf Monaten erfolgen.
Wurde bisher der Jahresabschluss nicht in diesem Zeitrahmen veröffentlicht, drohte den Unternehmen ein ganz erhebliches Ordnungsgeld. Dieses wurde nun vom Gesetzgeber
herabgesetzt. Das neuere, geringere Ordnungsgeld gilt bereits für Jahresabschlüsse mit Abschluss-Stichtag nach dem 30. Dezember 2012.
Doch nicht immer halten Unternehmer diese Frist ein: sei es aus zeitlichen Gründen wegen Auftragsüberlastung, sei es, dass man die Honorarzahlung an den Steuerberater oder Steuernachzahlungen an das Finanzamt aufschieben möchte. Doch dieser Schuss geht nach hinten los, wenn zu den genannten und in jedem Fall anfallenden Ausgaben dann auch noch ein Ordnungsgeld hinzu kommt. Es ist also durchaus sinnvoll, den Empfehlungen des Steuerberaters zu folgen und den Jahresabschluss innerhalb der gesetzlichen Frist zu veröffentlichen.
Kleinstkapitalgesellschaft ist eine Kapitalgesellschaft, wenn sie zwei der folgenden drei Kriterien nicht überschreitet: € 350.000,– Bilanzsumme, € 700.000,– Umsatzerlöse, durchschnittlich 10 Arbeitnehmer. Für diese Kleinstkapital-gesellschaften wurde das Ordnungsgeld von € 2.500,– auf € 500,– reduziert.
Eine Kleine Kapitalgesellschaft ist eine Kapitalgesellschaft, auf die mindestens zwei derfolgenden drei Kriterien zutreffen: Sie überschreitet eine Bilanzsumme von € 4,84 Millionen nicht,
auch Umsatzerlöse in Höhe von € 9,68 Millionen und die Anzahl von durchschnittlich 50 Arbeitnehmer werden nicht überschritten. Für diese Kleinen Kapitalgesellschaften wurde nun das Ordnungsgeld auf € 1.000,– reduziert.
Die Tatsache, dass Kleinstkapitalgesellschaften die Bilanz lediglich zu hinterlegen, nicht aber zu veröffentlichen haben, bedeutet, dass diese Bilanzen nicht öffentlich im Register einsehbar sind.
Bei berechtigtem Interesse muss die Bilanz vom Interessenten angefordert werden.
Bisher schon kann der Betrag reduziert werden, wenn die Offenlegung nur wenige Tage nach Fristablauf erfolgt oder in Härtefällen.
Stand:25.11.13